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   AG Berlin-Mitte, 12.01.2023 - 25 C 274/21   

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AG Berlin-Mitte, 12.01.2023 - 25 C 274/21 (https://dejure.org/2023,13010)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 12.01.2023 - 25 C 274/21 (https://dejure.org/2023,13010)
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 12. Januar 2023 - 25 C 274/21 (https://dejure.org/2023,13010)
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  • BGH, 27.04.2021 - XI ZR 26/20

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln, die die Zustimmung des Kunden bei einer Änderung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 12.01.2023 - 25 C 274/21
    Für den hier in Rede stehenden Fall der unzulässigen Erhebungen von Entgelten im Giroverhältnis (BGH v. 27.4.2012, XI ZR 26/20, ZIP 2021, 1262) ergibt sich eine Verpflichtung der Bank speziell als Nebenpflicht aus dem Girovertrag (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Februar 2000 - 5 U 116/98 -, Rn. 48, juris), denn die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, auf Grundlage der vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung für unwirksam erklärten Banken-AGB (Nr. 1 Abs. 2, Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken) gegenüber dem Zedenten widerrechtlich Entgelte erhoben zu haben.

    Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, vielmehr ließ sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine ausdrückliche Billigung von entsprechenden Klauseln nicht entnehmen (so ausdrücklich: BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20 -, BGHZ 229, 344-358, Rn. 36).

  • BGH, 04.07.1985 - III ZR 144/84

    Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Bank beim Kontokorrentvertrag

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 12.01.2023 - 25 C 274/21
    Dem Zedenten und nach Abtretung der Klägerin steht zudem aber jedenfalls für den Zeitraum vor Gültigkeit der §§ 10 ff. ZKG aus dem zwischen ihnen bestehenden Zahlungsdienstvertrag auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft gemäß der §§ 675c, 675, 666 BGB zu, dessen Inhalt und Umfang sich nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte (§ 242) und den Umständen des Einzelfalles richten, zu (Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 26. Girovertrag und Kontokorrent Rn. 24c; BGH, NJW 1985, 2699, beck-online; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Februar 2000 - 5 U 116/98 -, Rn. 23, juris).

    Dies gilt zwar im Regelfall (BGH, Urteil v. 4.7.1985, Az. III ZR 144/84; NJW 1985, 2699, 2700), aber nicht, wenn die Bank - wie vorliegend - durch ein von ihr zu vertretendes Verhalten Veranlassung für die Überprüfung der einbehaltenen Entgelte gegeben hat.

  • OLG Schleswig, 24.02.2000 - 5 U 116/98

    Entgelt für die Nachforschungen über Kontenbewegungen

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 12.01.2023 - 25 C 274/21
    Dem Zedenten und nach Abtretung der Klägerin steht zudem aber jedenfalls für den Zeitraum vor Gültigkeit der §§ 10 ff. ZKG aus dem zwischen ihnen bestehenden Zahlungsdienstvertrag auch ein Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft gemäß der §§ 675c, 675, 666 BGB zu, dessen Inhalt und Umfang sich nach Treu und Glauben, der Verkehrssitte (§ 242) und den Umständen des Einzelfalles richten, zu (Ellenberger/Bunte BankR-HdB, § 26. Girovertrag und Kontokorrent Rn. 24c; BGH, NJW 1985, 2699, beck-online; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Februar 2000 - 5 U 116/98 -, Rn. 23, juris).

    Für den hier in Rede stehenden Fall der unzulässigen Erhebungen von Entgelten im Giroverhältnis (BGH v. 27.4.2012, XI ZR 26/20, ZIP 2021, 1262) ergibt sich eine Verpflichtung der Bank speziell als Nebenpflicht aus dem Girovertrag (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Februar 2000 - 5 U 116/98 -, Rn. 48, juris), denn die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, auf Grundlage der vom Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung für unwirksam erklärten Banken-AGB (Nr. 1 Abs. 2, Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken) gegenüber dem Zedenten widerrechtlich Entgelte erhoben zu haben.

  • BGH, 23.03.2022 - VIII ZR 133/20

    Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungklagen: Fehlende Schutzwürdigkeit nur in

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 12.01.2023 - 25 C 274/21
    Mit dem Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses als Einschränkung des durch Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich abgesicherten Justizgewährleistungsanspruchs soll (lediglich) verhindert werden, dass die Gerichte als Teil der Staatsgewalt unnütz oder gar unlauter bemüht werden oder ein gesetzlich vorgesehenes Verfahren zur Verfolgung zweckwidriger und insoweit nicht schutzwürdiger Ziele ausgenutzt wird (vgl. zuletzt: BGH, Urteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20 -, juris m. w. Nw.).

    In einem solchen Fall liegt ein Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich vor (BGH, Urteil vom 23. März 2022 - VIII ZR 133/20 -, Rn. 19, juris).

  • AG Frankfurt/Main, 14.11.2022 - 29 C 1644/22
    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 12.01.2023 - 25 C 274/21
    Der Wirksamkeit der Abtretung steht auch kein Abtretungsausschluss gemäß § 399 Alt. 1 BGB entgegen (a. A. G Frankfurt, Urteil vom 14. November 2022 - 29 C 1644/22 (85) -, Rn. 16, juris).

    Denn im Unterschied zu den Vereinbarungen einer anderen Rechtsdienstleisterin, deren vorformulierte Vereinbarung insbesondere im Hinblick auf die unwiderruflich und zeitlich unbegrenzte Abtretung auch der künftigen Auskunftsansprüche (explizit gemäß §§ 5, 10 ZKG) wohl zu Recht als unwirksam angesehen wurde (AG Frankfurt, Urteil vom 14. November 2022 - 29 C 1644/22 (85) -, Rn. 24, juris), verliert vorliegend der Zedent gegenüber der Beklagten nicht endgültig die Aktivlegitimation bezüglich künftiger Informationsansprüche, denn er tritt nach dem eindeutigen Wortlaut der Erklärung nur Ansprüche hinsichtlich aktueller und vorangegangener Entgeltinformationen ab, soweit diese auf unwirksamen Erhöhungen beruhen.

  • BGH, 27.05.2009 - VIII ZR 302/07

    Kostenerstattungsanspruch des Mieters bei unwirksamer Endrenovierungsklausel

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 12.01.2023 - 25 C 274/21
    Insbesondere trägt die von ihr zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 27. Mai 2009 - VIII ZR 302/07 -, BGHZ 181, 188-199, Rn. 12) nicht ihre Rechtsansicht, sie träfe kein Verschulden.
  • BGH, 31.07.2013 - VIII ZR 162/09

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln zur Änderung des Gaspreises in

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 12.01.2023 - 25 C 274/21
    Eine Inhaltsänderung gemäß § 399 Alt. 1 BGB wird zwar nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, um die es hier unzweifelhaft nicht geht, sondern auch dann angenommen, wenn ein Wechsel der Gläubigerperson zwar rechtlich vorstellbar, das Interesse der Schuldnerin an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson aber besonders schutzwürdig ist (BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09 -, BGHZ 198, 111-140, Rn. 23).
  • BGH, 02.03.2000 - III ZR 65/99

    Rechtschutzbedürfnis für Stufenklage

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 12.01.2023 - 25 C 274/21
    Vielmehr wäre die als solche unzulässige Stufenklage mangels erkennbar entgegenstehenden Willens der Klägerin in eine - zulässige - Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO umzudeuten (vgl. BGH, Urteil vom 02.03.2000 - III ZR 65/99 -, juris Rn. 22).
  • LG Stuttgart, 18.02.2019 - 30 O 72/18

    Erlaubnisbedürftige Rechtsdienstleistung: Parteifähigkeit einer zum Zwecke der

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 12.01.2023 - 25 C 274/21
    Der Annahme einer zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung festzustellenden, fehlenden Parteifähigkeit wegen der Nichtigkeit des Gesellschaftervertrages wegen Umgehung des nach alter Rechtslage gemäß §§ 49a BRAO, 4a RVG a. F.geltenden Verbots des anwaltlichen Erfolgshonorars (vgl. (G Stuttgart, Urteil vom 18. Februar 2019 - 30 O 72/18 -, juris) steht schon von vorneherein entgegen, dass dem Bevollmächtigten der Klägerin die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für das Erbringen von Inkassotätigkeiten seit dem 1.12.2021 gemäß § 4a Abs. 1 Nr. 2 RVG erlaubt wäre und der Gesellschaftervertrag jedenfalls durch den Beschluss vom 28.7.2022 bestätigt wurde, § 141 BGB (vgl. (BeckOGK/Vossler, 1.12.2022, BGB § 134 Rn. 73).
  • OLG München, 04.12.2017 - 19 U 1807/17

    Ansprüche aus einem Prozessfinanzierungsvertrag mit Abtretungsvereinbarung

    Auszug aus AG Berlin-Mitte, 12.01.2023 - 25 C 274/21
    Die Unwirksamkeit ergibt schließlich auch nicht aus § 134 BGB wegen Umgehung des Verbots anwaltlichen Erfolgshonorars gemäß § 49b Abs. 2 BRAO a. F. in Verbindung mit § 4 a) Abs. 1 S. 1 RVG a. F. bzw. aus § 138 Abs. 1 BGB, denn eine - unterstellte - Nichtigkeit der Vergütungsvereinbarung würde nicht auf die Abtretung der Forderung durchschlagen (OLG München, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 19 U 1807/17 -, Rn. 26, juris).
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